Der Bundesrat fordert, die sogenannte „Buttonlösung“, die Unternehmen dazu verpflichtet, Internetnutzer deutlich auf die Kosten eines Angebots hinzuweisen, nun auch auf gewerbliche Käufer auszudehnen. Statt von „Verbrauchern“ müsse von „Kunden“ gesprochen werden, da auch Unternehmer potenzielle Opfer unseriösere Geschäftsmodelle wie Abofallen sein könnten. Die Angebote in Online-Shops richten sich angeblich meist gleichermaßen an Verbraucher wie Geschäftskunden und seien im Bestellvorgang einheitlich gestaltet. Europaweit wurde daher in Brüssel am 10. Oktober 2011 eine einheitliche Regelung verabschiedet, gemäß derer Verbraucher zukünftig bei der Online-Bestellung ausdrücklich darüber informiert werden müssen, dass die Bestellung kostenpflichtig ist. Der Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.V. (bvh) hält diese Regelung für den Online-Verkauf von Waren für überflüssig.
„Nirgendwo kann der Verbraucher Ware so sicher einkaufen, wie im Netz – steht ihm doch hier schon ein gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht von 14 Tagen zu“, so bvh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer.
Bisher sollte die geplante Buttonlösung nur auf den B2C-Handel angewandt werden. Jetzt will der Bundesrat auch gewerbliche Kunden mit einbeziehen. Dies ist laut bvh vollkommen praxisfremd, da – entgegen der Meinung des Bundesrats – in der Regel B2B-Verkäufer gesonderte Onlineshops für gewerbliche Käufer mit entsprechender Nachweispflicht (Handelsregisterauszug, Gewerberegisterauszug etc.) vorsehen. Praktisch geschieht dies entweder über einen reinen B2B-Shop, oder über ein vorgeschaltetes Portal, über das der jeweilige Kunde je nach Angaben in den B2B oder den B2C-Bereich geleitet wird. Die Idee des Bundesrates geht laut bvh also an der Realität vorbei.
Zudem fehlen laut bvh verlässliche Informationen, dass überhaupt ein Bedürfnis gewerblicher Kunden nach einer solchen zusätzlichen Regelung besteht. Die Bundesrats-Idee verkenne zudem auch die Unterschiede zwischen B2B- und B2C-Handel, die eine einheitliche Information beider Kundengruppen unmöglich und in jedem Fall zu Lasten der Endverbraucher verwirrend machen würde.
Auch gelten aus gutem Grund für Kaufleute und Freiberufler als Kunden nicht dieselben Informationspflichten, wie für Verbraucher: So werden im B2B-Verkauf meist Nettopreise (d.h. ohne Aufrechnung der ohnehin abzugsfähigen Umsatzsteuer) angegeben, während im B2C-Verkauf der Gesamtpreis einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile anzugeben ist.
„Durch den Gesetzentwurf werden leider auch unseriöse Dienstleister und seriöse Online-Händler völlig undifferenziert über einen Kamm geschoren“, so Wenk-Fischer. „Seriöse Online-Händler und Dienstleister informieren auch ihre gewerblichen Kunden bereits jetzt hinreichend über die Inhalte ihres Vertragsangebots.“