Die Angabe von Liefer- und Versandkosten sind für einen Online-Händler Pflicht. Ein bloßer Verweis auf die Angaben in den AGB reicht nicht aus, um diese Verpflichtung zu erfüllen, dass entschied das OLG Frankfurt.
Im konkreten Fall hatte ein Händler gegen einen Konkurrenten geklagt, der lediglich in seinen AGB auf die Versand- und Lieferkosten hingewiesen hatte, nicht jedoch auf seiner Website. Nach Ansicht des OLG reicht ein bloßes Verlinken der Angaben jedoch nicht aus, diese müssten während des Bestellvorgangs ersichtlich sein.