Sprache: de en
mpeye
- Home & News- Produkte- Impressum- Forum- medienhof@hannover- Galerie
This text is replaced by the Flash movie.
Werbung
This text is replaced by the Flash movie.
Rechtsgeschiten bei mediatainment.biz
eingetragen am: 16.Juni.2008 04:44 Uhr
Link zum Artikel
Vorsicht Falle: Zahlungsverkehr im Onlinehandel

Der Zahlungsverkehr im Fernabsatzhandel, und somit im gesamten Onlinegeschäft, weist, insbesondere im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern, einige Fallstricke für Händler auf. In der aktuellen Ausgabe des MIM nimmt sich Rechtsanwalt Marian Härtel zweier solcher Fallstricke anhand aktueller Rechtsprechung an und zeigt, warum sie existieren, wie es mit ihnen umzugehen gilt und welche Schwierigkeiten und Konsequenzen auch eine Nichtbeachtung der entsprechenden Regelungen nach sich ziehen kann. Wenn Sie also wissen wollen, wie Sie solchen Gefahren aus dem Weg gehen und gleichzeitig sicher sein können, dass die von Ihnen erbrachte Leistung auch entsprechen entlohnt wird, dann lesen Sie weiter.

 

Wer Dienstleistungen im Internet anbietet, möchte in aller Regel dafür auch entlohnt werden. Zwei Problemkreise sollen in dieser Ausgabe angesprochen werden, da sie Gegenstand von aktuellen Urteilen sind: die Beachtung der Preisangabenverordnung (PAngV) und die Vereinbarung von Lastschriften in AGB.

 

Manche Mitbürger meinen, die Regelungswut in Deutschland gehe zu weit, hemme die Wirtschaft und bürge für Unternehmer unkalkulierbare Risiken. Oftmals haben diese Kritiker auch recht, man denke nur an unzählige Steuergesetze, samt zugehöriger Verordnungen und Schreiben des Bundesministerium für Finanzen.

 

Es gibt jedoch auch sinnige Verordnungen, deren wahrer Wert sich eventuell erst mit dem zweiten Blick offenbart. Eine solche ist die Preisangabenverordnung. Diese regelt im Detail wie, wo und wann ein Unternehmer, wenn er Geschäfte mit Endverbrauchern macht, Preise angeben muss. Des Weiteren regelt die Preisangabenverordnung, welche weiteren Preisbestandteile angegeben werden müssen, beispielsweise die Umsatzsteuer oder die Versandkosten.So müssen gegenüber Endverbrauchern immer auch die Bruttopreise inklusive aller Preisbestandteile angegeben werden und es sind dabei, soweit es allgemeine Verkehrsauffassung ist, die Verkaufs- oder Leistungseinheit sowie die Gütebezeichnung anzugeben.

 

Bei Fernabsatzverträgen, also u.a. auch allen Verträgen, die per Internet geschlossen werden, ist zusätzlich anzugeben, dass in den Preisen die Umsatzsteuer enthalten ist und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Entscheidend sind diese Details nicht nur für Onlinehändler, sondern auch für Anbieter für Browserspiele, die beispielsweise Premiumaccounts im Angebot haben, oder Betreiber von MMORPG, die monatliche Gebühren bei den Spielern einziehen möchten. Hier ist im Detail genau darauf zu achten, dass der Spieler auf alle Bedingungen für die Zahlung hingewiesen wird, über Boni und weitere Zahlungskonditionen aufgeklärt wird und den Endpreis seiner Zahlungsverpflichtung erfährt. Dies gilt insbesondere für weitere Gebühren, die man dem Nutzer auferlegen möchte, beispielsweise für die Verwendung bestimmter Zahlungsformen wie Telefonbilling. Das Werben mit einem Einheitspreis ohne gesonderten Hinweis und die Berechnung der „höheren“ Kosten für eine bestimmte Bestellform erst am Ende des Bestellvorganges dürfte in der Regel ein Verstoß gegen die PAngV darstellen. In entsprechender Weise „kassierten“ Gerichte in letzter Zeit auch viele Bestellvorgänge von Billigfluggesellschaften, die beispielsweise erst spät einen Kerosinzuschlag berechneten. Fehler bei diesen Erfordernissen können schnell teuer werden, nämlich durch das Erhalten einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eines Mitbewerbers, der in aller Regel die Kostennote des den Mitbewerber vertretenden Rechtsanwaltes beiliegt.

 

Die Preisangabenverordnung dient in weiten Teilen dem Verbraucherschutz und korreliert damit mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weswegen Argumentationen der Gerichte in Entscheidungen zur PAngV meist gleiche Argumentationen aufweisen. Zuletzt hat dies der Quelle-Konzern vom Oberlandesgericht Frankfurt „zu spüren“ bekommen. Das Gericht sah es zum einen nicht als genügend an, dass bei einem Angebot von Spielekonsolen und dessen Zubehör nur über einen Link „AGB“ über die Umsatzsteuer aufgeklärt wurde und dass nicht auf der gleichen Seite wie das Angebot deutlich auf zusätzlich anfallende Versandkosten hingewiesen wurde. Lediglich eine Aufnahme in die AGB genügt somit nicht. Auch wenn das Gericht letzten Endes nur bei den fehlenden Versandkosten eine Überschreitung der Bagatellgrenze als gegeben ansah, kann bei der ordentlichen und durchdachten Gestaltung des Angebots- und Bestellsystems viel Ärger im Nachgang vermieden werden.

 

Eine weitere Falle für Anbieter von Spielen, die regelmäßig Beträge von Teilnehmern, verlangen, könnte durch ein brandneues Urteil des Bundesgerichtshofes lauern. In dem Verfahren drehte es sich u.a. um die Frage, inwieweit die Vereinbarung eines Lastschrifteinzug in AGB zulässig ist. Der BGH kommt dabei zu dem Ergebnis, dass zwar das sogenannte Einzugsverfahren in AGB möglich und zulässig sei, die Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren jedoch den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen würde. Sollte in den eigenen Diensten also entsprechende Klauseln vorhanden sein, ist es angebracht diese dahingehend überprüfen zu lassen, wie diese ausgelegt werden könnten. Verpflichtungen des Vertragspartners zu einer Willenserklärung gegenüber der eigenen Bank, dass der Zahlungsempfänger regelmäßig einen Betrag abbuchen darf, sollten in den eigenen AGB, insbesondere ebenfalls zur Vermeidung von Abmahnungen, nicht mehr vorkommen. Der Grund für die Entscheidung des BGH ist einfach: Ein solche Abbuchung kann nicht mehr innerhalb der 6-Wochen-Frist rückgängig gemacht werden.

meine Videothekmein Gamesshop
unsere b2b Publikationen
MIM
Magazine 4 the Interactive Market
Das aktuelle Fachmagazin
für den Games & Peripherie Markt
MIV
Das aktuelle Branchenmagazin
für den Video Rental Markt
MIV
Das aktuelle Branchenmagazin
für den Retail Markt
DVD - HD DVD - BLU-RAY - UMD - ONLINE
Cinema
Neuigkeiten aus der Welt des Kinos
eLine
Web
Das aktuelle B2B-Magazin für die Adult-Online-Branche
IVD
Mitgliederzeitschrift
Interessenverband
des Video- & Medienfachhandel
e-Paper - jetzt lesen
unsere b2c Publikationen
OMM
Das B2C-Magazin für
Online- & Mobile-Medien
Cinema@Home
DVD & ONLINE
HOME ENTERTAINMENT DIGITAL
Games@Home
PC & KONSOLE
HOME ENTERTAINMENT DIGITAL
MeinOskar
MeinOskar
Alles, was Recht ist
Marian Härtel Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.rechtmedial.de.
--