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8. Juli 2008 um 16:56 Uhr

Aushilfskräfte: Keine Nachzahlung von Sozialbeiträgen

Nach einem vom IVD zitierten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg muss ein Arbeitgeber nicht rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn eine bei ihm auf geringfügiger Basis beschäftigte Aushilfskraft nebenher bei anderen Arbeitgebern noch weitere geringfügige Beschäftigungen ausübt und dadurch die gesetzliche Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eintritt. Dies berichtet die Kanzlei Volmer & Partner in ihren aktuellen steuerlichen Informationen. In dem entschiedenen Fall war eine Studentin als geringfügig Beschäftigte mit bis zu 350 Euro monatlich in einem Architektenbüro angestellt. Daneben hatte sie bei einem anderen Arbeitgeber für einige Monate noch eine weitere Beschäftigung mit monatlichen 114 Euro aufgenommen. Beide Beschäftigungsverhältnisse waren vom jeweiligen Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldet worden. Nachdem die Doppelbeschäftigung aufgefallen war, hatte die Versicherung rückwirkend die Versicherungspflicht der Studentin für den Zeitraum der Doppelbeschäftigung festgestellt und unter anderem auch von der Inhaberin des Architekturbüros Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, da diese grob fahrlässig eine entsprechende Überprüfung versäumt habe. Dieser Auffassung widersprach das Gericht nun: Zwar trete die Versicherungspflicht ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro durch Zusammenrechnen aller Entgelte überschritten werde, diese beginne aber erst mit Eingang des entsprechenden Bescheides. Der rückwirkende Eintritt von Versicherungspflicht ist demnach ausgeschlossen.
Quelle: IVD
Firmen: IVD
 
Sprache: de en

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