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| eingetragen am: 25.September.2008 12:30 Uhr | |
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| Die Crux mit dem Jugendschutz | |
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Diese Ausgabe der Kolumne soll sich mit einigen ausgesuchten Fragen des Jugendschutzrechtes beschäftigen. Insbesondere in Deutschland ist der Jugendschutzgedanke weit ausgeprägt und verpflichtet Anbieter von Dienstleistungen genauso wie Anbieter von Waren, also Computerspielen. Auf was muss man achten? Wo sind die aktuellen Probleme?
Dementsprechend viel Beachtung findet der Jugendschutz beim Gesetzgeber, insbesondere im Jugendschutzgesetz und im Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Aber auch die deutsche Judikative schätzt den Jugendschutz als hohes Gut. Für MIM ist die Unterteilung in zwei verschiedene Regelungsgebiete im Jugendschutzrecht interessant. Zum einen sind das die datenträgergebundenen Produkte, die von den Regelungen des Jugendschutzgesetzes betroffen sind und zum anderen sind dies die Telemedien (wie Webseiten, Browserspiele oder downloadbare Spiele ohne Datenträger), die zunächst den Regelungen des JMStV unterworfen sind.
Bei den datenträgergebundenen Produkten gibt es durch die aktuelle Änderung des Jugendschutzgesetzes ein paar Anpassungen insbesondere, was die USK-Kennzeichnung auf Verpackungen betrifft. Diese Kennzeichen sind jetzt deutlich größer anzubringen und deren Gestaltung ist jetzt fest im Jugendschutzgesetz festgeschrieben. Seit dem 31. August ist auch eine Übergangsfrist abgelaufen. Neue Titel müssen also vollständig die Vorgaben auf den Verpackungen erfüllen. Neu ist ebenfalls die Erweiterung von § 18 Jugendschutzgesetz, wodurch nun auch Spieletitel indiziert werden können, bei denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. Zu beachten bei der Entwicklung von Spielen ist desweiteren auch der Katalog des § 15 Jugendschutzgesetz. Auch dieser wurde entsprechend erweitert, auch wenn es die tatsächliche Arbeit der USK, die seit kurzem unter der Trägerschaft von G.A.M.E und BIU arbeitet, und der BPjM wohl nicht beeinflusst.
Ein weiteres interessantes Feld sind jedoch die den Markt für Computerspiele immer weiter erobernden Onlinespiele. Gemeint sind dabei sowohl Browserspiele, wie diese von großen Unternehmen wie Gameforge oder Bigpoint angeboten werden, aber herunterladbare Spiele, die mit Hilfe von extra Clients, oftmals auf Basis von Item-Selling, gespielt werden können, wie dies beispielsweise die Gamigo AG aus Hamburg oder Frogster aus Berlin anbieten. Die Beurteilung des Jugendschutzes erfolgt bei diesen Titeln bzw. Inhalten, die das Gesetz als Telemedien einstuft, anhand von § 5 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Der Grund dafür ist, dass, dass die Regelungen betreffend der USK nicht für Onlinetitel gelten, sondern nur auf datenträgergebundene Produkte anwendbar sind und die USK diese Titel auch überhaupt nicht prüfen darf.
Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie nach dem JMStV dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Dieser Umstand ist bei Onlinespielen natürlich stets zu prüfen. Dabei ist die Verwendung beispielsweise von kriegerischem Material ist per se nicht entwicklungsgefährdend. Ob, in welchem Umfang und zu welchem Zweck Gewalt in dem Titel umgesetzt und Jugendlichen zugänglich gemacht wird, ist vielmehr genauso wie bei datenträgergebundenen Spielen entscheidend.
Das gibt bereits der JMStV vor, den nach § 5 Nr. 2 wird bei Telemedien die Entwicklungsbeeinträchtigung dann vermutet, wenn der Titel nicht entsprechend dem Jugendschutzgesetz eingestuft wurde, was bei Spielen, die nur Online vertrieben werden, der Fall ist. Das wirklich große Problem ist die Tatsache, dass es zu Beurteilung eines Spieles nach § 5 JMStV faktisch keine Prüforganisation gibt, die dem Anbieter dabei behilflich sein würde. In Frage käme allenfalls der FSM e.V., der jedoch eingesteht, dass ihm die Fachkenntnis für die Bewertung fehlt. Zudem müsste man Mitglied sein, um eine Einschätzung zu erhalten. Behilflich sein würde der FSM jedoch bei der Frage, ob das verwendete AVS-System (Altersverifikations-System) genügend ist – wiederum aber natürlich nur für Mitglieder. Für kleinere Anbieter empfiehlt sich sodann wohl eher ein „Darauf ankommen“, um bei einer Abmahnung durch Jugendschutz.net entsprechend zu reagieren, oder die Verwendung von bereits überprüften AVS-System beispielsweise der Cybits AG, die beispielsweise auch Mitglied bei G.A.M.E. sind.
Telemedien müssen im Übrigen auch der Pflicht nachkommen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, der ansonsten auch für die Bewertung des Spieletitels verantwortlich ist. Im Endeffekt ist festzustellen, dass auch Betreiber von Browser- und Onlinespielen, aber auch Betreiber von Webseiten, die beispielsweise Onlinestreaming-Videos anbieten, sich an die Vorgaben des Jugendschutzes in Deutschland zu halten haben - ein Thema, welches diese Anbieter bislang des Öfteren vernachlässigt haben, welche aber in nächster Zeit, durch erhöhte Aktivität von Organisationen wie Jugendschutz.net so manchem Anbieter wieder ins Gedächtnis gerufen werden wird. |


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Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.rechtmedial.de.
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Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter