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Rechtsgeschiten bei mediatainment.biz
eingetragen am: 08.September.2008 05:46 Uhr
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Verträge - ein notwendiges Übel

Die nachfolgend ausgeführten Zeilen mögen für viele Leser selbstverständlich sein, nach meiner Erfahrung sind sie dies aber lange nicht bei der Mehrheit von kleineren Unternehmen, selbstständigen Künstlern und vielen weiteren Beteiligten der Entertainmentbranche.    Für viele Personen aber auch Unternehmen scheinen Verträge eher ein notwendiges Übel zu sein, ein Werkzeug der Bürokratie, ein Mittel, damit böse Rechtsanwälte wieder mehr Geld scheffeln können.

 

Nun, in bestimmten Konstellationen mag das richtig sein, in der Vielzahl der Fälle kommt das böse Erwachen aber oftmals später. Während kein Mensch auf die Idee kommt, beim Brötchenkauf einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, wissen die wenigstens jedoch, dass dabei, aufgrund des sogenannten Abstraktionsprinzips, ganze drei Verträge abgeschlossen und meistens auch erfüllt werden.   Spätestens jedoch, wenn man in den geschäftlichen Bereich eintritt, sei der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, der vom Gesetz nur in ganz wenigen Fällen einem bestimmten Formzwang erhalten hat, empfehlenswert. Der für mich beste Grund kann mit einer kleinen Floskel beschrieben werden: „Verträge sind zum Vertragen da“.    So trivial der Spruch klingen mag, so richtig ist er jedoch zu gleich. Die allerwenigsten Streitigkeiten entwickeln sich, weil man sich wegen einer Gesetzesauslegung nicht einig ist, vielmehr entsteht Streit erst, weil jede Partei einen anderen Sachverhalt behauptet bzw. der Meinung ist, dass man doch etwas anderes vereinbart habe.   Und wie können Vereinbarungen oder Sachverhalte besser festgehalten und später – notfalls – gerichtsfest bewiesen werden als mit Verträgen? Richtig, dar nicht! Der letztgenannte Umstand ist gleichzeitig wichtiger als viele Beteiligte ahnen. Sollte es nämlich mit dem Vertragen in einer späteren Zeit nicht mehr funktionieren, dann zählt in einem Gerichtsverfahren später einzig und allein, was man als Kläger darlegen und beweisen kann.

 

Eine Behauptung ist für einen Richter ein schöner Umstand, für die eigene Sache wird dieser aber letztendlich nur streiten, wenn man diesen Umstand auch beweisen kann. Grundsätzlich muss nämlich nach deutschem Recht jeder das beweisen, was für ihn vorteilhaft ist. Kann er das nicht und kann der Gegner auch das Gegenteil nicht, greifen in vielen Fällen sogenannte gesetzliche Vermutungen ein. Im Urheberrecht beispielsweise liegen und verbleiben grundsätzlich die Rechte beim Urheber und nicht bei dem Verwerter. Will der Nutzer der Urheberrechte, beispielsweise ein Spielehersteller die Assets für ein Spiel, diese nutzen, muss er darlegen und beweisen können, dass ihm die Nutzungsrechte übertragen wurden. Eine Ausnahme gibt es nur in Arbeitsverhältnissen. Dort wird vermutet, dass die Rechte an Werken, die während der Arbeitszeit erstellt wurden, dem Arbeitgeber gehören. Hat man mit dem Arbeitgeber also etwas anderes vereinbart, sollte dies dringend schriftlich festgehalten werden.

 

Gerade im Urheberrecht wachsen Verträge daher schnell im Umfang an, um wirklich alle Rechte zu übertragen. Eine Arbeit, die sich aber lohnen kann, wenn man nach der Fertigstellung des Endproduktes eben jenes weiterlizensieren möchte und bei ungenügenden Verträgen, beispielsweise mit freien Künstlern, sich ansonsten Schadensersatzansprüchen aussetzt, weil man gar nicht im Besitz aller notwendigen Rechte ist.

 

Auch im Gesellschaftsrecht kann es Fallstricke geben. Ist eine notarielle Beurkundung vorgesehen, schaut der Notar in der Regel nach groben Fehlern, Ergänzungen wird dieser aber nicht vornehmen. Der Vertrag aus der Retorte, schnell einmal heruntergeladen aus dem Internet, kann dann schnell zu späteren Problemen führen und sei es nur, dass nach dem unerwarteten Tod eines Gesellschafters plötzlich die Mutter des verstorbenen Partners ungewollt Teilhaberin und Stimmberichtigte des eigenen IT-Unternehmens wird. Eine Situation, die es zu vermeiden gilt und die ein Berater im Vorfeld abklären könnte.

 

Will man ein Business starten, muss man sich zwangsläufig mit dem deutschen Rechtssystem arrangieren und grundlegende Bedingungen von Verträgen erfüllen. Dies gilt auch für AGB’s, bei denen es im Übrigen nicht genügt, wenn man diese mit Rechnungsstellung überreicht. Ein Irrtum, der mir schon mehr als einmal begegnet ist. Da AGB‘ s zwar eine schöne und praktische Sache sind, um nicht mit jedem kleineren Geschäftspartner oder Kunden eigenen Bedingungen auszuhandeln, jedoch das Lieblingskind gegnerische Abmahnungen sind, sollte diese mit Sorgfalt erstellt und wenn möglich von einem Spezialisten überprüft werden.

 

Es bleibt festzuhalten, dass es zu den Aufgaben eines gewissenhaften Unternehmers gehört, ordentliche Verträge zu erstellen. Das gilt auch, und vor allem, für Existenzgründer oder Einzelkämpfer, die hierbei oft am falschen Ende sparen. Die Kosten für einen Berater dann als überflüssig und unberechenbar angesehen, dabei können auch diese mit Honorarvereinbarungen planbar gemacht werden und können dann als notwendiger Bestandteil in den eigenen Businessplan mit aufgenommen werden. Schließlich will man doch sich bzw. sein Produkt an dem Mann bringen und Umsatz generieren, anstatt unnötig den nächsten Gerichtsprozess zu verlieren, oder?

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Alles, was Recht ist
Marian Härtel Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.rechtmedial.de.
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