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eingetragen am: 27.August.2008 12:19 Uhr
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Das Einmaleins des Gesellschaftsrechts

Die aktuellen Änderungen bei der GmbH wollen wir in dieser Ausgabe zum Anlass nehmen, ein kleines Einmaleins des Gesellschaftsrechtes zu veröffentlichen. Wie so viele juristische Themen ist auch das Gesellschaftsrecht im Detail unweit komplizierter, als sich dies in diesem Artikel in 7.000 Zeichen darstellen lässt, eine kleine Übersicht soll aber geboten werden. Es sei verziehen, wenn viele Themen nicht angesprochen werden können, vertiefende Themenwünsche können natürlich für weitere Ausgaben geäußert werden.

 

Grundlegend gibt es in Deutschland zwei völlig verschiedene Arten von Gesellschaften, die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft. Die Grundform der Kapitalgesellschaft ist der Verein, die Grundform der Personengesellschaft die BGB-Gesellschaft - auch GbR genannt. Geregelt sind die Gesellschaftsformen im BGB, im Handelsgesetzbuch sowie in diversen Einzelgesetzen von den die wichtigsten beiden das Aktiengesetz und das GmbH Gesetz sind. Kapitalgesellschaften werden durch die finanziellen Beiträge ihrer Mitglieder geprägt und sind eigene Rechtspersönlichkeiten, während bei Personengesellschaften der persönliche Einsatz ihrer Gesellschafter und deren persönliche Haftung im Vordergrund stehen.

 

Die GbR entsteht daher auch formfrei und schneller als so Manchem lieb sein mag. Vereinbaren mehrere Personen einen bestimmten Zweck in einer bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu erbringen, entsteht bereits stillschweigend eine GbR. Gesellschafter einer solchen GbR können natürlich wiederum Gesellschaften, beispielsweise zwei Kapitalgesellschaften, sein. Die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus den §§705 ff BGB, beispielsweise dass die Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sind. Die meisten gesetzlichen Folgen, wie auch die Geschäftsführung oder die Vertretungsmacht, können jedoch durch einen Gesellschaftsvertrag abgeändert werden, der ebenfalls nicht schriftlich erfolgen muss. Für Pflichtverletzungen haftet ein Gesellschafter dann, wenn er nicht mit derjenigen Sorgfalt gehandelt hat, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die GbR eignet sich für Zusammenarbeiten in kleinerem Rahmen, zu beachten ist dabei aber stets die umfassende persönliche Haftung des einzelnen Gesellschafters.

 

Nimmt eine GbR die Ausmaße an, dass diese ein Handelsgeschäft betreibt, also zu einem Kaufmann wird, wandelt sich die GbR automatisch in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) um, eine Personengesellschaft mit dem Zweck, ein Handelsgewerbe als gemeinschaftliche Firma zu betreiben, bei der sämtliche Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haften. Kaufmann wird automatisch, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert. Als besondere Folge daraus resultiert, dass diese OHG den strikten Prüfungs-, Dokumentations- und Handelsbrauchpflichten des Handelsgesetzbuches unterfällt. Weitere wichtige Auswirkungen der OHG sind ein normiertes Wettbewerbsverbot der Gesellschafter und dass, im Interesse einer größeren Beweglichkeit dieser Rechtsform, grundsätzlich alle Gesellschafter einzeln Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis haben (anders als bei der GbR) und dabei trotzdem jeden Gesellschafter, einem Gesellschaftsschulder gegenüber, mit den gesamten Privatvermögen verpflichten. Die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages, der diesen Umstand ändert, ist daher dringend anzuraten.

 

Alternativ kann auch die Gründung einer Kommanditgesellschaft erfolgen. Bei einer Kommanditgesellschaft existiert mindestens ein sogenannter Komplementär, der die volle Haftung trägt, sowie mindestens ein Kommanditist, dessen Haftung auf die Höhe seiner Einlage begrenzt werden kann. Eine aus steuerlichen Gründen beliebte Konstruktion ist hierbei die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär wiederum eine GmbH auftritt.

 

Beendet werden kann jede Personengesellschaft durch Kündigung eines einzigen Gesellschafters.
Eine persönliche Haftung als Gesellschafter kann nur durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft weitgehend ausgeschlossen werden. Dadurch entsteht eine eigene Rechtspersönlichkeit, die somit auch nicht einfach gekündigt werden kann, sondern deren Anteile nur anderen Personen (oder Gesellschaften) übertragen werden können. Die bekanntesten Formen sind die GmbH und die Aktiengesellschaft.

 

Die Aktiengesellschaft ist weitgehend geregelt im Aktiengesetz und erfordert teils umfassende und komplizierte Vorgehensweisen bei Gründung und Betrieb.  Zur Gründung sind ein Kapital von 50.000 Euro sowie ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Der größte Vorteil der Aktiengesellschaft gegenüber einer GmbH ist jedoch die leichte Übertragbarkeit von Anteilen an der Gesellschaft, nämlich in Form von Aktien. Bei einer GmbH ist hierzu eine notarielle Übertragung von Gesellschaftsanteilen notwendig. Eine weitere detaillierte Betrachtung der Aktiengesellschaft würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, eine Gründung kann aus strategischen Gründen anzuraten sein, sollte jedoch immer durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und einen Steuerberater begleitet werden.

 

Anlass zu diesem Artikel haben jedoch die aktuellen Änderungen bei der „Gesellschaft des kleinen Mannes“, der GmbH, gegeben. Diese kann bereits mit einem Kapitalaufwand von 25.000 Euro gegründet werden (die diskutierte Änderung auf 10.000 Euro wurde im letzten Regierungsentwurf zurückgenommen), wobei die Hälfte bei Gründung einzubringen ist und diese auch in Form einer Sachgründung erfolgen kann, wovon aus Haftungsgründen aber oft abzuraten ist. Die Haftung der Gesellschafter ist nach Erbringung der Einlagen auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt, was dieser Gesellschaft im Wirtschaftsleben oft genug auch Schwierigkeiten bereitet, beispielsweise im Zuge der Aufbringung von Fremdkapital bei Banken. Auf die in den letzten Jahren stark zunehmende Verbreitung der britischen Rechtsform der Limited (Ltd.), bei der die Gründer sich leider oft nicht bewusst sind, welche Aufgaben und Risiken sie sich durch die Pflicht zur britischen Buchführung/Bilanzierung und weitere Regelungen aufbürden, hat der deutsche Gesetzgeber reagiert und die Unternehmergesellschaft (UG) an den Start gebracht. Somit ist nunmehr auch eine deutsche Rechtsform mit einem Kapital von nur einem Euro möglich. Jedes Jahr muss jedoch ein vorgeschriebener Teil des Bilanzgewinnes dem Stammkapital der Gesellschaft zugefügt werden. Erst wenn die reguläre Stammkapitalsumme erreicht ist, kann die Gesellschaft umfirmieren und als GmbH auftreten. Bis dahin wird sie mit den gleichen Problemen in der Außenwirkung zu kämpfen haben dürfen, wie es bei der Limited der Fall ist, zumindest muss man sich aber nicht mit britischem Gesellschaftsrecht abgeben.

 

Für Jungunternehmer in der Games-Branche wird die UG jedoch eine wirkliche Alternative sein, kann man doch vorhandenes Kapital in der Entwicklungsphase, in der die  Außenwirkung sowieso noch als marginal zu betrachten ist, in das Produkt investieren. In den meisten Fällen sollte man jedoch bei der Gründung einer Gesellschaft nicht die Kosten eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes scheuen. Falls diese oftmals notwendigen Ausgaben nicht erbracht werden können, sollte allen Ernstes überlegt werden, ob das Geschäftskonzept wirklich Hand und Fuß hat. Zudem kommt die Reue oftmals erst nach dem Sparen!

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MeinOskar
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Alles, was Recht ist
Marian Härtel Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.rechtmedial.de.
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