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| eingetragen am: 01.August.2008 01:39 Uhr | |
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| Werbung per E-Mail? Vorsicht ist angesagt! | |
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Fast alle müssen wir darunter leiden, dass der E-Mail-Posteingang durch unerwünscht Werbung verstopft wird. Von Viagra bis hin zu Gartenlaternen landete schon so ziemlich alles bei mir im Spamfilter. Als deutsches Unternehmen sollte man mit dieser Art Marketing jedoch vorsichtig sein, denn gleich in zweifacher Weise könnten diese Maßnahmen Ärger bedeuten. In letzter Zeit wurden einige Gerichtsentscheidung zum Thema „unerwünschte“ E-Mails veröffentlicht, weswegen dieser Artikel auf das Problem aufmerksam machen soll. Die aktuellste Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof und datiert von Mitte Juli. Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Online-Fußballmanager einen lokalen Fußballverein per E-Mail anschreibt und bei diesem anfragt, ob er Interesse hätte, auf seiner Webseite einen Werbebanner für eben jenes Spiel zu integrieren du dafür Provision zu erhalten. Der BGH bejahte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, erkannte eine unzumutbare Belästigung des Fußballvereins und somit eine wettbewerbswidrige Handlung des Anbieters des Fußballmanagers. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt. Der BGH erkannte daher kein potentielles Einverständnis des Vereins, dass diesem per E-Mail Angebote zugehen. Anders beurteilte der BGH den Umstand - ebenfalls im Juli - bei einem Fahrzeughändler, der per Telefax bei einer Toyotavertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyotamodellen - neu oder gebraucht – bekundet hatte. Es kommt somit darauf an, ob es sich bei der Werbung um den Bezug von Waren oder Dienstleistungen handelt, die dem Empfänger der Werbung für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, denn diese dienen zumindest mittelbar der Förderung seines Absatzes. Zusammenfassend sei somit dringend anzuraten, nur das Double-Op-In Verfahren bei Anmeldungen zu nutzen und alle Arten von Bestätigungs-E-Mail absolut neutral zu gestalten und dabei – um auch das letzte aktuellere Problem zu umgehen – ein vollständiges Impressum/Kontaktdaten in der E-Mail hinterlegen. |


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Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.rechtmedial.de.
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Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter