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Rechtsgeschiten bei mediatainment.biz
eingetragen am: 01.August.2008 01:39 Uhr
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Werbung per E-Mail? Vorsicht ist angesagt!

Fast alle müssen wir darunter leiden, dass der E-Mail-Posteingang durch unerwünscht Werbung verstopft wird. Von Viagra bis hin zu Gartenlaternen landete schon so ziemlich alles bei mir im Spamfilter. Als deutsches Unternehmen sollte man mit dieser Art Marketing jedoch vorsichtig sein, denn gleich in zweifacher Weise könnten diese Maßnahmen Ärger bedeuten.

In letzter Zeit wurden einige Gerichtsentscheidung zum Thema „unerwünschte“ E-Mails veröffentlicht, weswegen dieser Artikel auf das Problem aufmerksam machen soll. Die aktuellste Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof und datiert von Mitte Juli. Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Online-Fußballmanager einen lokalen Fußballverein per E-Mail anschreibt und bei diesem anfragt, ob er Interesse hätte, auf seiner Webseite einen Werbebanner für eben jenes Spiel zu integrieren du dafür Provision zu erhalten. Der BGH bejahte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, erkannte eine unzumutbare Belästigung des Fußballvereins und somit eine wettbewerbswidrige Handlung des Anbieters des Fußballmanagers. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt. Der BGH erkannte daher kein potentielles Einverständnis des Vereins, dass diesem per E-Mail Angebote zugehen. Anders beurteilte der BGH den Umstand - ebenfalls im Juli - bei einem Fahrzeughändler, der per Telefax bei einer Toyotavertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyotamodellen - neu oder gebraucht – bekundet hatte.

Es kommt somit darauf an, ob es sich bei der Werbung um den Bezug von Waren oder Dienstleistungen handelt, die dem Empfänger der Werbung für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, denn diese dienen zumindest mittelbar der Förderung seines Absatzes.
Diese Ausnahme kann aber auch nur für Unternehmen gemacht werden. An Privatpersonen sollte man Werbung via E-Mail komplett unterlassen, außer diese E-Mailadresse wurde mithilfe des sogenannten Double-Opt-In Verfahren verifiziert. Im Juni hat das Amtsgericht Berlin Mitte zuletzt bestätigt, dass im Falle der Verwendung des Double-Opt-In Verfahren, eine unzumutbare Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB abzulehnen sei. Zu beachten ist dabei, dass die erste Bestätigungsemail inhaltlich neutral sein muss, und keinen werbenden Charakter aufweisen darf. In diesem Fall ist eine Verifizierungs-E-Mail, deren Ignorieren als Ablehnung gilt, auch durch eine Privatperson hinzunehmen.
Auf eine weitere Gefahr bei der Nutzung von E-Mails sei ebenfalls hingewiesen, da bisher nur das Oberlandesgericht Nürnberg hierüber entschieden hat, der BGH, dem der Fall jetzt vorliegt, dazu aktuell jedoch noch keine Stellung genommen hat: Die „Tell-A-Friend“-Funktion. “Tell-A-Friend”-Optionen gibt es inzwischen bei vielen Diensten und Onlineshops, eigentlich gedacht als einfache Möglichkeit als Nutzer des Dienstes, jemanden anderes einen Link zukommen zu lassen und ihn damit auf einen Artikel oder ein Produkt aufmerksam zu machen oder in Onlinespielen diesem z. B. einen Testaccount zukommen zu lassen. Die klagende Wettbewerbszentrale sieht darin jedoch eine unzumutbare Belästigung, eine unverlangte Werbung und somit einen Wettbewerbsverstoß. Dieser Auffassung schloss sich zwar das Landgericht Nürnberg nicht an, das der Meinung ist, das – in diesem Fall - Versandhaus würde die E-Mail gar nicht selbst versenden, sondern dem Besucher lediglich die Möglichkeit eröffnen einem Dritten eine E-Mail zu senden, weswegen es sich nicht um eine Direktwerbung im Sinne der EU-Richtlinie 2002/58 EG handele, wurde in seiner Entscheidung aber nicht vom OLG Nürnberg bestätigt. Dieses konkretisierte die Entscheidung nämlich insoweit, dass das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlungsfunktion, mittels derer Dritte Produkte des Shops gezielt an Bekannte per E-Mail weiterempfehlen können, nicht wettbewerbswidrig sei, dies aber anders zu beurteilen wäre, wenn die Produktempfehlungs-E-Mail ohne Kenntnis des Versenders mit sonstiger Werbung versehen wird. Bis zu einer Entscheidung des BGH sollte man eine "Tell-a-Friend"-E-Mail daher so neutral wie nur möglich gestalten.

Zusammenfassend sei somit dringend anzuraten, nur das Double-Op-In Verfahren bei Anmeldungen zu nutzen und alle Arten von Bestätigungs-E-Mail absolut neutral zu gestalten und dabei – um auch das letzte aktuellere Problem zu umgehen – ein vollständiges Impressum/Kontaktdaten in der E-Mail hinterlegen.

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Alles, was Recht ist
Marian Härtel Marian Härtel ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Interessenschwerpunkten Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, IT Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als langjähriger Kenner der Entertainment- und vor allem der Spielebranche berät er Mandanten bei Rechtsproblemen und Vertragsgestaltungen in der Entertainment-, Games- und New Economybranche und bietet Startups Consulting in der Gründungphase und bei Vertragsfragen. In der MIM berichtet er regelmäßig über Grundlagenfragen sowie Brennpunkte des Games - und IT-Rechts. Mehr Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.rechtmedial.de.
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